Verein Freiwillige Feuerwehr Kirchhain e.V.
Vereinssatzung für die
Freiwillige Feuerwehr Kirchhain
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Kirchhain“, im folgenden Verein
genannt.
2. Der Sitz des Vereines ist Kirchhain.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kirchhain einzutragen. Nach der
Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung
"e. V." im Namen.
§ 2
Zweck und Aufgabe
1. Der Verein hat den Zweck und die Aufgabe
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral.
Dem Verein können angehören,
a) die Mitglieder der Einsatzabteilung gem. Ortssatzung,
b) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gem. Ortssatzung,
c) die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung gem. Ortssatzung,
d) die Mitglieder der Musikabteilung gem. Ortssatzung,
e) Ehrenmitglieder,
f) fördernde Mitglieder (Einzelpersonen oder juristische Personen des privaten oder
öffentlichen Rechts).
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag
der Aufnahme durch diesen.
Eine Ablehnung ist dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.
2. Die Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr, der Ehren- und
Altersabteilung und der Musikabteilung sind mit der Aufnahme bzw. mit der Überleitung
in eine dieser genannten Abteilungen automatisch Mitglied des Vereines.
3. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um
den Verein erworben hat.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten
schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines
verstößt oder seiner Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht
nachkommt.
Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand
nach Anhörung des Betroffenen.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen.
5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle aus der Mitgliedschaft herrührenden
Rechte gegenüber dem Verein.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch
auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereines und die
Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu
unterstützen.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch die Jahreshauptversammlung festgesetzten
Vereinsbeiträge rechtzeitig und vollständig zu leisten.
§ 7
Mittel
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,
§ 8
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsvorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das
oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von
seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der
vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
Die Einladung erfolgt im Bekanntmachungsorgan des Vereines (§ 14 Abs. 4).
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen
Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die
zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
§ 11
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit
beschließen, geheim abzustimmen.
3. Wahlen werden offen durchgeführt. Auf Antrag erfolgt geheime Wahl. Gewählt ist, wer
die meisten gültigen Stimmen erhält.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom
Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu bescheinigen ist.
§ 12
Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht
1.1 kraft Amtes aus
a) dem Wehrführer als Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Wehrführer als stellvertretenden Vorsitzenden,
1.2 durch Wahl aus
a) dem Kassenverwalter
b) dem Schriftführer
c) dem Pressesprecher
d) den 9 Beisitzern (erweiterter Vorstand gemäß § 13 dieser Satzung).
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten
Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes
statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied
wahrgenommen.
§ 13
Erweiterter Vorstand
1. Dem erweiterten Vorstand gehören als Beisitzer an :
a) die Zugführer der Einsatzabteilung kraft Amtes,
b) der Geschäftsführer der Musikabteilung kraft Amtes,
c) der Jugendfeuerwehrwart kraft Amtes,
d) ein Vertreter der Ehren- und Altersabteilung kraft Amtes,
e) drei Vertreter der fördernden Mitglieder,
f) die Ehrenvorsitzenden.
2. Die Vertreter der fördernden Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt (§ 11 Abs. 3 dieser Satzung).
§ 14
Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach den Beschlüssen und Richtlinien der
Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und
vom Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen ist.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende,
der Kassenverwalter und der Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter
der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Veröffentlichungen des Vereines erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt
Kirchhain, dem „Kirchhainer Anzeiger“.
§ 15
Kassenwesen
1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
3. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
4. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung
Bericht.
5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr.
Eine erneute Wahl ist erst nach einjähriger Unterbrechung möglich.
§ 16
Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei
Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats
eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen
Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese
Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Kirchhain, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr"
zu verwenden hat.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15. März 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. Juli 1979 außer Kraft.
Satzung geändert am 24. März 2006
Anmerkung zu Ziff 3 :
Die Satzungsänderung in den §§ 10 und 13 wurde am 01. Juni 2006 beim Amtsgericht Marburg (Registergericht) auf dem Registerblatt 3347 eingetragen.


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